Nadine Wiesner
Bereichsleitung
Telefon: 06131 1442928
Nina Wilke
Fachanleitung
Telefon: 06131 4895722
Michael Brückner
Fachanleitung
Telefon: 06131 4895720
Die Anmeldung erfolgt über unseren Shop. Gehen Sie auf das entsprechende Semiar und legen es in den Warenkorb.
# An den gfAB-Seminaren von Campus können alle Menschen teilnehmen. Wichtig ist, dass eine verbindliche Anmeldung vorliegt und die Seminargebühren bezahlt wurden
# Es sind keine besonderen Voraussetzungen oder Vorkenntnisse erforderlich
# Die gFAB-Seminare können mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Für die Prüfung müssen die Voraussetzungen zur Zulassung erfüllt sein (siehe weiter unten)
# Für die Prüfung ist die zuständige Stelle verantwortlich.
# In Rheinland-Pfalz ist es:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Rheinallee 97-101, 55118 Mainz, Licht.Silvia@lsjv.rlp.de / Grossekelttler.Alexandra@ljsv.rlp.de / www.lsjv.rlp.de
# Die Prüfung wird von den Prüfungsausschüssen (vom Land berufen) abgenommen
# Zur Prüfung muss man sich bei der zuständigen Stelle schriftlich anmelden
Hier ist die Zulassung geregelt:
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung
(Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung – GFABPrV)
§ 2
Voraussetzungen
für die Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem
nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der
Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf
und eine sich daran anschließende mindestens
zweijährige einschlägige Berufspraxis,
2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in
a) einem auf der Grundlage eines Berufszulassungsgesetzes
geregelten Heilberuf oder
b) einem dreijährigen landesrechtlich geregelten Beruf
im Gesundheits- und Sozialwesen
und eine sich daran anschließende mindestens
zweijährige einschlägige Berufspraxis,
3. ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges
Hochschulstudium und eine sich daran anschließende
mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis
oder
4. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis.
(2) Sechs Monate der nachzuweisenden Berufspraxis
müssen in Aufgabenbereichen geleistet worden
sein, die wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3
genannten Aufgaben einer Geprüften Fachkraft zur Arbeits-
und Berufsförderung haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch
zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder
auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen
Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die
die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
# Die Teilnahme am Seminar ist nicht verpflichtend, um die Prüfung ablegen zu können.
# Es wird aber empfohlen, am Seminar teilzunehmen. Im Seminar wird auf die Prüfung und die Inhalte der Prüfung vorbereitet.
Mit der Teilnahme am Seminar wird § 9 (3) erfüllt
...Die Fachkräfte sollen in der
Regel Facharbeiter, Gesellen oder Meister mit einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung in Industrie oder
Handwerk sein; sie müssen pädagogisch geeignet sein und über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation
verfügen.
# Wenn Sie aufgrund von Krankheit, Urlaub oder sonstigen Verhinderungen nicht an allen Seminarteilen anwesend sein können, gibt es die Möglichkeit, diese in den folgenden Schulungen nachzuholen
# Sie sollten Campus darüber informieren
# Sie müssen Campus keine AU-Bescheinigung vorlegen
# in jedem Fall sollten Sie ihren Arbeitgeber informieren, wenn dieser Sie angemeldet hat und für das Seminar freistellt
# die Nicht-Teilnahme hat keinen Einfluss auf die Prüfungszulassung
# ob Sie an der Prüfung teilnehmen (müssen), klären Sie bitte mit Ihren Arbeitgeber
# Campus ist nur für die Durchführung des Seminars zuständig
# das Bestehen der Prüfung ist nicht notwendig, um die Werkstättenverordnung zu erfüllen